Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 39

§ 39 – Gewässerunterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, normal die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, normal die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, normal die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, normal die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. normal arabic (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer ist eine öffentliche Pflicht, die Pflege und Entwicklung umfasst.
  • Dazu gehört die Erhaltung des Gewässerbettes, der Ufer und der Ufervegetation sowie die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
  • Auch die Schiffbarkeit von Gewässern und die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit sind Teil der Gewässerunterhaltung.
  • Die Maßnahmen müssen den festgelegten Bewirtschaftungszielen entsprechen und diese nicht gefährden.
  • Die Regelungen gelten auch für ausgebauten Gewässer, sofern keine abweichenden Bestimmungen in speziellen Genehmigungen vorliegen.